Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs­bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungs­leistungen, Auskünften u. ä., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schrift­lichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Sonder­abmachungen, die von unseren Geschäfts­bedingungen abweichen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den Einzelfall. Mündliche Absprachen und Neben­abreden, auch telefonischer oder telegrafischer Vereinbarungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrück­lichen schrift­lichen Bestätigung. Für das Vertrags­verhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundes­republik Deutschland.

1.  Angebot

Unsere Angebote sind stets und in jeder Hinsicht freibleibend. Angebots­unterlagen, wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Material­angaben, Probe­stücke und Farben sind für uns nicht verbindlich, soweit wir eine Verbind­lichkeit nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben. Eventuelle Änderungen und Verbesserungen ohne vorherige Bekanntgabe behalten wir uns vor. Angebote verpflichten uns nicht zur Auftrags­annahme. Es besteht keine Pflicht zur Benach­richtigung über erfolgte Änderungen.

2.  Auftrag

Aufträge werden erst durch unsere schrift­liche Bestätigung verbindlich. Für Umfang und Inhalt des Auftrages ist allein unsere Auftrags­bestätigung maßgebend. Dies gilt auch für eventuell mündliche Neben­abreden, Änderungen und sonstige Verein­barungen mit uns und unseren Vertretern. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftrags­bestätigungen und Rechnungen bleibt uns vorbehalten.

4.  Preisänderungen

Wenn zwischen Vertrags­abschluss und vereinbartem Liefer­termin mehr als vier Wochen liegen behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kosten­senkungen oder Kosten­erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarif­abschlüssen oder Material­preis­änderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

5.  Lieferfristen

Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vertraglich vereinbart oder von uns schrift­lich bestätigt wurden. Eine von uns genannte Liefer­frist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Im Rahmen einer von uns genannten Liefer­frist sind wir verpflichtet, die bestellte Ware zur Abholung ab unserem Werk versand­bereit zu stellen, es sei denn, es wird ausdrück­lich schrift­lich etwas anderes vereinbart. Eine Liefer­frist gilt als eingehalten, wenn wir die Meldung der Versand­bereitschaft dem Kunden mitgeteilt haben. Für Verschulden unserer Vorlieferanten, insbesondere dessen verzögerte oder unter­bliebene Lieferung haben wir nicht einzustehen. Im Falle einer solchen Verzögerung werden wir den Kunden umgehend von der Verzögerung und deren voraussicht­licher Dauer unter­richten. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns versand­bereit gemeldete Ware unverzüg­lich abzurufen bzw. abzuholen. Mit Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach Mitteilung über die Versand­bereitschaft, gilt die Ware als abgenommen, mit der Folge, dass der voll­ständige Zahlungs­anspruch fällig ist. Ruft der Kunde nach der Mitteilung über die Versand­bereitschaft der Ware diese nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Datum der Anzeige ab, so sind wir berechtigt, hierdurch entstehende Mehr­kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Unabhängig des Nach­weises eines höheren Schadens schuldet der Kunde für die Lagerung der Waren bei verspäteter Abrufung eine Lager­gebühr von einem Prozent des Brutto­rechnungs­betrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung. Dem Kunden wird eingeräumt den Nachweis zu führen, dass durch die Lagerung bei uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Einhaltung unserer Liefer­verpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauf­zeit hinaus­zuschieben. Wird die Durch­führung des Vertrages aus diesen Gründen für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesent­lich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- oder handels­politische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebs­störungen (z. B. Feuer, Maschinen­bruch, Rohstoff- oder Energie­mangel) sowie Behinderung der Verkehrs­wege, und zwar gleich­gültig, ob diese bei uns, bei dem Liefer­werk oder einem Vorlieferer eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Eine eventuell vom Besteller gesetzte Frist, verlängert sich in diesem Fall entsprechend. Von uns werden Beginn und
Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich angezeigt.
Teil­lieferungen und Teil­rechnungen sind zulässig. Folge­lieferungen und -leistungen werden erst nach Ausgleich der Teil­rechnungen durchgeführt und erbracht.
Wir haften ferner nach den gesetz­lichen Bestimmungen, sofern der Liefer­verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätz­lichen oder grob fahr­lässigen Vertrags­verletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungs­gehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefer­verzug nicht auf einer uns zu vertretenden vorsätz­lichen Vertrags­verletzung beruht, ist unsere Schadens­ersatz­haftung auf den vorherseh­baren, typischer weise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften auch nach den gesetz­lichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Liefer­verzug auf der schuld­haften Verletzung einer wesentlichen Vertrags­pflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadens­ersatz­haftung auf den vorher­sehbaren, typischer weise eintretenden Schaden begrenzt.
Konstruktions- oder Form­änderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetz­gebers zurück­zuführen sind, bleiben während der Liefer­zeit vorbehalten, sofern der Liefer­gegenstand nicht erheblich geändert wird und die Abänderungen für den Kunden zumutbar sind.
Liefern wir an einen vom Kunden gewünschten Ort, so garantieren wir generell keine bestimmte Liefer­zeit. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass wir auf verkehrs­bedingte Hindernisse und Verzögerungen keinen Einfluss haben und für solche nicht einstehen.

6.  Zahlung

Wenn nicht abweichende Verein­barungen getroffen wurden, ist die Zahlung inner­halb von 14 Tagen nach Rechnungs­datum netto fällig, sofern wir dem Besteller ein Kredit­konto in entsprechender Höhe eingerichtet haben. Ansonsten ist der Kauf­preis spätestens bei Waren­abholung bzw. -lieferung zur Zahlung fällig. Bei jeder Zahlung, die später erfolgt, sowie bei gestundeten Zahlungen, berechnen wir unter Vorbehalt weiterer Ansprüche 5 % über dem Basis­zinssatz und Provisionen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Das gilt sinngemäß für
jede Liefer­einheit. Im Falle des Zahlungs­rückstandes können wir weitere Lieferungen und Leistungen zurückhalten. Wegen irgend­welcher von uns nicht anerkannter Gegen­ansprüche kann der Besteller keine Zahlung zurück­halten und ebenso­wenig aufrechnen. Sofern wir nach Vertrags­abschluß Umstände erfahren, die einen Kredit nicht unbedenklich erscheinen lassen, dürfen wir Voraus­zahlung verlangen bzw. ganz oder teilweise vom Vertrag zurück­treten,
und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben worden sind. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungs­halber angenommen. Die Wechsel­entgegen­nahme bedarf immer einer vorher­gehenden schrift­lichen Verein­barung mit uns. Bei Herein­nahme von Wechseln werden die bank­mäßigen Diskont- und Einziehungs­spesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
Wir führen für den Besteller ein Konto. Ohne Rücksicht auf den Entstehungs­zeitpunkt der einzelnen Forderungen bringen wir Ihre Zahlung zunächst stets auf Kosten, dann auf Zinsen und dann den Teil der Haupt­forderung, der nicht durch Eigentums­vorbehalt oder sonst gesichert ist, und zuletzt auf die gesicherte Haupt­forderung gutgebracht wird, auch wenn auf dem Konto­auszug anders gebucht sein sollte. Das gilt auch für Zahlungen auf Wechsel oder Schecks, die für bestimmte Geschäfte gegeben worden sind.
Skontoabzug, falls vereinbart, ist nur zulässig, wenn keine anderen älteren Forderungen mehr bestehen. Haben wir dem Besteller Teil­zahlungen gewährt, so werden sämtliche Forderungen, auch solche aus Wechsel oder Schecks fällig, wenn eine Rate nicht einge­halten wird. Unsere Vertreter und Reisenden sind nicht befugt, Zahlungen entgegen­zunehmen, es sei denn, daß sie eine Inkasso­vollmacht vorlegen.

7.  Stornierungen

Eine Stornierung eines rechtsgültigen Auftrages durch den Kunden ist nur möglich, wenn der Auftrag noch nicht produktions­technisch angearbeitet worden ist. In diesem Falle wird eine Abstands­zahlung (pauschalierter Schadens­ersatz) in Höhe von 25 % des Brutto­auftrags­wertes für die bereits entstandenen Kosten erhoben. Dem Kunden steht das Recht zu den Nachweis zu erbringen, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Wir selber behalten uns vor, bei Nachweis eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens, diesen statt der Pauschale geltend zu machen.

8.  Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehalts­ware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechts­grund, einschließ­lich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleich­zeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der Vorbehalts­ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehalts­ware im Sinne der Ziff. 1.. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehalts­ware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbehalts­ware zum Rechnungs­wert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums­rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungs­wertes der Vorbehalts­ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentums­rechte gelten als Vorbehalts­ware im Sinne der Ziff. 1.
Der Käufer darf die Vorbehalts­ware nur im gewöhn­lichen Geschäfts­verkehr zu seinen normalen Geschäfts­bedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, voraus­gesetzt, dass die Forderungen aus der Weiter­veräußerung gemäß Ziff. 04 – 06 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts­ware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiter­veräußerung der Vorbehalts­ware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen uns in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehalts­ware. Wird die Vorbehalts­ware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiter­veräußerung nur in Höhe des Weiter veräußerungs­wertes der jeweils veräußerten Vorbehalts­ware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentums­anteile gemäß Ziff. 02 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentums­anteile. Nimmt der Käufer die Forderung aus der Weiter­veräußerung von Vorbehalts­waren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrent­verhältnis auf, so ist die Kontokorrent­forderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüng­liche Kontokorrent­forderung ausgemacht hat.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiter­veräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufs­recht nur in den Fällen der Vermögens­verschlechterung und des Zahlungs­verzuges Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung – einschließlich des Forderungs­verkaufs an Factoring Banken – ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schrift­lichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und die uns zur Einziehung erforder­lichen Auskünfte und Unter­lagen zu geben. Bei Zahlung durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf uns über, sobald es der Käufer er wirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übernahme dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für uns verwahrt, oder, falls er nicht den unmittel­baren Besitz an diesen erlangt, seinen Herausgabe­anspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüg­lich an uns übergeben.
Wenn wir den Eigentums­vorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehalts­ware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns nicht erfüllt.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen und uns die zur Geltend­machung unserer Rechte erforder­lichen Auskünfte und Unter­lagen erteilen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicher­heiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Der Käufer ist verpflichtet, die uns gehörende Vorbehalts­ware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
Soweit im Lande des Käufers für Übereignung der gelieferten Gegenstände oder der Sicher­heiten besondere Voraus­setzungen oder Form­vorschriften bestehen, hat der Käufer für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.

9.  Gefahrenübergang, Abnahmeverzug

9.1 Sobald die Ware versand­bereit ist, wird der Käufer von uns hier von unter­richtet. Damit beginnt die Abnahme­verpflichtung des Käufers und geht die Gefahr auf den Käufer über. Gleich­zeitig beginnt zu diesem Zeit­punkt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Laufzeit der Gewähr­leistungs­frist.
9.2 Die Beförderungs­gefahr geht mit der Beendigung des Beladens in unserem Werk oder dem von uns beauftragten Werk auf den Käufer über; dies gilt auch bei einer etwaigen Vereinbarung fracht­freier Lieferung durch uns. Versicherungen gegen Transport­schäden erfolgen nur bei Vereinbarung und nur auf Kosten des Käufers.
9.3 Im Falle der Nicht­abnahme bestellter Ware sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsäch­lichen Schaden geltend zu machen, auf den Wert der Ware und denjenigen nicht abgenommener Abschlüsse 15 % für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Vertreterprovision zu fordern, es sei denn, dass der Käufer den Nachweis erbringt, dass ein Schaden nicht oder in einem wesentlich niedrigeren Umfang als in Höhe der Pauschale entstanden ist.
Rücknahmen von Teilen, die nicht wegen Material- oder Herstellungs­fehlern unbrauchbar sind, erfolgen nicht.
Sollte trotzdem Rücknahme vereinbart werden, muss die Rück­sendung in jedem Falle franko vorgenommen werden.

10.  Mängelhaftung, Allgemeine Haftungsbegrenzung

10.1 Die Mängel­rechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge­obliegenheiten ordnungs­gemäß nach­gekommen ist.
10.2 Unabhängig davon hat der Kunde auf jeden Fall die Sachen insbesondere vor einer Weiter­verarbeitung bzw. vor dem Einbau auf Mängel zu untersuchen. Offen­sicht­lich mit Mängeln behaftete Teile oder beschädigte Teile dürfen nicht eingebaut oder verarbeitet werden; es sei denn, wir erklären hierzu ausdrücklich unser schrift­liches Einverständnis. Beschädigte Teile sind vielmehr an uns zur Nach­besserung oder Nach­lieferung heraus­zugeben, andern­falls verliert der Kunde seine Gewähr­leistungs­ansprüche. Erklären wir uns dennoch zur Nach­besserung bereit, hat der Kunde die durch den Ein- und Ausbau bedingten Mehr­kosten zu tragen und in voraus­sichtlicher Höhe zu bevorschussen.
10.3 Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nach­erfüllung in Form einer Mängel­beseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangel­freien Sache berechtigt. Es stehen uns in jedem Falle mindestens zwei Nachbesserungs­versuche zu.
10.4 Schlägt die Nach­besserung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rück­tritt oder Minderung zu verlangen.
10.5 Wir haften nach den gesetz­lichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens­ersatz­ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahr­lässig­keit, einschließ­lich von Vorsatz oder grober Fahr­lässig­keit unserer Vertreter oder Erfüllungs­gehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätz­liche Vertrags­verletzung angelastet wird, ist die Schadens­ersatz­haftung auf den vorher­sehbaren, typischer weise eintretenden Schaden begrenzt.
10.6 Wir haften nach den gesetz­lichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertrags­pflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatz­haftung auf den vorhersehbaren, typischer weise eintretenden Schaden begrenzt.
10.7 Die Haftung wegen schuld­hafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkt­haftungs­gesetz.
10.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungs­frist für Mängel­ansprüche beträgt 12 Monate, berechnet ab Gefahren­übergang, soweit es sich nicht um Ansprüche aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt. Hier beträgt die Gewährleistungs­frist fünf Jahre.

11.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

11.1 Erfüllungsort ist Karlsruhe.
11.2 Gerichtsstand ist Karlsruhe, wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertrags­partei nach Vertrags­schluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts­ort aus dem Geltungs­bereich der Zivilprozess­ordnung verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klage­erhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheck­verfahren. Wir sind berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
11.3 Es gilt das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Gesetze über den inter­nationalen Kauf beweg­licher Sachen ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.

12.  Übersichtlichkeits­klausel, Teil­unwirksamkeit, entsprechende Anwendung

12.1 Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht­lichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Liefer­bedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechts­wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die unwirk­samen Bestimmungen müssen umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
12.3 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Liefer­bedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Dienst-, Werk- und Werklieferungs­verträge.