Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften u. ä., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Sonderabmachungen, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den Einzelfall. Mündliche Absprachen und Nebenabreden, auch telefonischer oder telegrafischer Vereinbarungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
1. Angebot
Unsere Angebote sind stets und in jeder Hinsicht freibleibend. Angebotsunterlagen, wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Materialangaben, Probestücke und Farben sind für uns nicht verbindlich, soweit wir eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben. Eventuelle Änderungen und Verbesserungen ohne vorherige Bekanntgabe behalten wir uns vor. Angebote verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Es besteht keine Pflicht zur Benachrichtigung über erfolgte Änderungen.
2. Auftrag
Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Für Umfang und Inhalt des Auftrages ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch für eventuell mündliche Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen mit uns und unseren Vertretern. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt uns vorbehalten.
4. Preisänderungen
Wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Wochen liegen behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
5. Lieferfristen
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vertraglich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt wurden. Eine von uns genannte Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Im Rahmen einer von uns genannten Lieferfrist sind wir verpflichtet, die bestellte Ware zur Abholung ab unserem Werk versandbereit zu stellen, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn wir die Meldung der Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt haben. Für Verschulden unserer Vorlieferanten, insbesondere dessen verzögerte oder unterbliebene Lieferung haben wir nicht einzustehen. Im Falle einer solchen Verzögerung werden wir den Kunden umgehend von der Verzögerung und deren voraussichtlicher Dauer unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns versandbereit gemeldete Ware unverzüglich abzurufen bzw. abzuholen. Mit Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach Mitteilung über die Versandbereitschaft, gilt die Ware als abgenommen, mit der Folge, dass der vollständige Zahlungsanspruch fällig ist. Ruft der Kunde nach der Mitteilung über die Versandbereitschaft der Ware diese nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Datum der Anzeige ab, so sind wir berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Unabhängig des Nachweises eines höheren Schadens schuldet der Kunde für die Lagerung der Waren bei verspäteter Abrufung eine Lagergebühr von einem Prozent des Bruttorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung. Dem Kunden wird eingeräumt den Nachweis zu führen, dass durch die Lagerung bei uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages aus diesen Gründen für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Vorlieferer eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Eine eventuell vom Besteller gesetzte Frist, verlängert sich in diesem Fall entsprechend. Von uns werden Beginn und
Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich angezeigt.
Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig. Folgelieferungen und -leistungen werden erst nach Ausgleich der Teilrechnungen durchgeführt und erbracht.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer weise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer weise eintretenden Schaden begrenzt.
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Abänderungen für den Kunden zumutbar sind.
Liefern wir an einen vom Kunden gewünschten Ort, so garantieren wir generell keine bestimmte Lieferzeit. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass wir auf verkehrsbedingte Hindernisse und Verzögerungen keinen Einfluss haben und für solche nicht einstehen.
6. Zahlung
Wenn nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto fällig, sofern wir dem Besteller ein Kreditkonto in entsprechender Höhe eingerichtet haben. Ansonsten ist der Kaufpreis spätestens bei Warenabholung bzw. -lieferung zur Zahlung fällig. Bei jeder Zahlung, die später erfolgt, sowie bei gestundeten Zahlungen, berechnen wir unter Vorbehalt weiterer Ansprüche 5 % über dem Basiszinssatz und Provisionen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Das gilt sinngemäß für
jede Liefereinheit. Im Falle des Zahlungsrückstandes können wir weitere Lieferungen und Leistungen zurückhalten. Wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche kann der Besteller keine Zahlung zurückhalten und ebensowenig aufrechnen. Sofern wir nach Vertragsabschluß Umstände erfahren, die einen Kredit nicht unbedenklich erscheinen lassen, dürfen wir Vorauszahlung verlangen bzw. ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten,
und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben worden sind. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
Wir führen für den Besteller ein Konto. Ohne Rücksicht auf den Entstehungszeitpunkt der einzelnen Forderungen bringen wir Ihre Zahlung zunächst stets auf Kosten, dann auf Zinsen und dann den Teil der Hauptforderung, der nicht durch Eigentumsvorbehalt oder sonst gesichert ist, und zuletzt auf die gesicherte Hauptforderung gutgebracht wird, auch wenn auf dem Kontoauszug anders gebucht sein sollte. Das gilt auch für Zahlungen auf Wechsel oder Schecks, die für bestimmte Geschäfte gegeben worden sind.
Skontoabzug, falls vereinbart, ist nur zulässig, wenn keine anderen älteren Forderungen mehr bestehen. Haben wir dem Besteller Teilzahlungen gewährt, so werden sämtliche Forderungen, auch solche aus Wechsel oder Schecks fällig, wenn eine Rate nicht eingehalten wird. Unsere Vertreter und Reisenden sind nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen, es sei denn, daß sie eine Inkassovollmacht vorlegen.
7. Stornierungen
Eine Stornierung eines rechtsgültigen Auftrages durch den Kunden ist nur möglich, wenn der Auftrag noch nicht produktionstechnisch angearbeitet worden ist. In diesem Falle wird eine Abstandszahlung (pauschalierter Schadensersatz) in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes für die bereits entstandenen Kosten erhoben. Dem Kunden steht das Recht zu den Nachweis zu erbringen, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Wir selber behalten uns vor, bei Nachweis eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens, diesen statt der Pauschale geltend zu machen.
8. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 04 – 06 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen uns in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiter veräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 02 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Nimmt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Fällen der Vermögensverschlechterung und des Zahlungsverzuges Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring Banken – ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und die uns zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Bei Zahlung durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf uns über, sobald es der Käufer er wirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übernahme dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für uns verwahrt, oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an diesen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns übergeben.
Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns nicht erfüllt.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Der Käufer ist verpflichtet, die uns gehörende Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
Soweit im Lande des Käufers für Übereignung der gelieferten Gegenstände oder der Sicherheiten besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, hat der Käufer für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
9. Gefahrenübergang, Abnahmeverzug
9.1 Sobald die Ware versandbereit ist, wird der Käufer von uns hier von unterrichtet. Damit beginnt die Abnahmeverpflichtung des Käufers und geht die Gefahr auf den Käufer über. Gleichzeitig beginnt zu diesem Zeitpunkt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Laufzeit der Gewährleistungsfrist.
9.2 Die Beförderungsgefahr geht mit der Beendigung des Beladens in unserem Werk oder dem von uns beauftragten Werk auf den Käufer über; dies gilt auch bei einer etwaigen Vereinbarung frachtfreier Lieferung durch uns. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur bei Vereinbarung und nur auf Kosten des Käufers.
9.3 Im Falle der Nichtabnahme bestellter Ware sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, auf den Wert der Ware und denjenigen nicht abgenommener Abschlüsse 15 % für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Vertreterprovision zu fordern, es sei denn, dass der Käufer den Nachweis erbringt, dass ein Schaden nicht oder in einem wesentlich niedrigeren Umfang als in Höhe der Pauschale entstanden ist.
Rücknahmen von Teilen, die nicht wegen Material- oder Herstellungsfehlern unbrauchbar sind, erfolgen nicht.
Sollte trotzdem Rücknahme vereinbart werden, muss die Rücksendung in jedem Falle franko vorgenommen werden.
10. Mängelhaftung, Allgemeine Haftungsbegrenzung
10.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2 Unabhängig davon hat der Kunde auf jeden Fall die Sachen insbesondere vor einer Weiterverarbeitung bzw. vor dem Einbau auf Mängel zu untersuchen. Offensichtlich mit Mängeln behaftete Teile oder beschädigte Teile dürfen nicht eingebaut oder verarbeitet werden; es sei denn, wir erklären hierzu ausdrücklich unser schriftliches Einverständnis. Beschädigte Teile sind vielmehr an uns zur Nachbesserung oder Nachlieferung herauszugeben, andernfalls verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche. Erklären wir uns dennoch zur Nachbesserung bereit, hat der Kunde die durch den Ein- und Ausbau bedingten Mehrkosten zu tragen und in voraussichtlicher Höhe zu bevorschussen.
10.3 Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Es stehen uns in jedem Falle mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu.
10.4 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
10.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer weise eintretenden Schaden begrenzt.
10.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer weise eintretenden Schaden begrenzt.
10.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, berechnet ab Gefahrenübergang, soweit es sich nicht um Ansprüche aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt. Hier beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort ist Karlsruhe.
11.2 Gerichtsstand ist Karlsruhe, wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Wir sind berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
11.3 Es gilt das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.
12. Übersichtlichkeitsklausel, Teilunwirksamkeit, entsprechende Anwendung
12.1 Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
12.3 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Dienst-, Werk- und Werklieferungsverträge.